§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Inklusion Hochfranken.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name
“Inklusion Hochfranken e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Hof.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen, die das gemeinsame Leben und Lernen von Menschen ohne und mit Beeinträchtigung zum Ziel haben. Kinder, Jugendliche und Erwachsene ohne und mit Beeinträchtigung sollen gemeinsam aufwachsen, gemeinsam in allen Altersstufen und Lebensbereichen von und miteinander lernen und gemeinsam leben und arbeiten können. Die gemeinsame Lebensgestaltung soll zu gegenseitigem Respekt, zu Akzeptanz und Unterstützung führen. Die Idee der Inklusion soll in der Gesellschaft verbreitet werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
– Anregung und Förderung von Inklusionsmaß0nahmen und –initiativen
– Beratung und Begleitung der an Inklusionsmaßnahmen beteiligten Menschen
– Information der Öffentlichkeit
– Information von Fachleuten und Politikern
– Information, Beratung und Förderung des Austauschs von Betroffenen
– Weitergaben von Informationen, Anregung von Initiativen und Koordination von
gemeinsamen Aktivitäten
– Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden
– Hinwirken auf eine Änderung von Gesetzen, die einem gemeinsam Leben und
Lernen entgegenstehen.
– Unterstützen von Gesetzesinitiativen, die die Gleichstellungen von Menschen
ohne und mit Beeinträchtigung zum Ziel haben.
· Kritische Beteiligung an der gesellschaftlichen und politischen Diskussionen zu
ethischen und sozialpolitischen Fragestellungen betreffend der Situation von
Menschen mit Beeinträchtigung.
· Finanzielle Unterstützung in Rechtsstreitigkeiten für inklusive Maßnahmen, die
als Musterprozesse angestrebt werden. Ein Rechtsanspruch auf finanzielle
Unterstützung besteht nicht.
· Finanzielle Unterstützung für inklusive Maßnahmen. Ein Rechtsanspruch auf
finanzielle Unterstützung besteht nicht. - Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden Treffen und Veranstaltungen durchgeführt, an denen auch Nichtmitglieder teilnehmen und mitarbeiten dürfen.
- Der Vereins ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an Aktion Mensch e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins können juristische Personen und natürlich Personen, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, werden. Über die Aufnahme entscheidet, nach schriftlichem Antrag, der Vorstand.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober
Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Das Mitglied ist in der Mitgliederversammlung zunächst anzuhören.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangt wird.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem
stellvertretenen Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Ein Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeigige Aufgab bei der Post unter der letzten im Verein bekannten Mitgliedsadresse.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die
Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protollführer zu unterschreiben.
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Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.01.2014
Änderungen gegenüber Satzung der Gründungsversammlung vom 09.03.2012 in § 2 (Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit) sowie in § 7 (zweiter Absatz zur Vertretungsberechtigung für alle Vorstandsmitglieder)